AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Götte malt! GmbH
Ausgabe Januar 2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Malerarbeiten

1. Vertragliche Grundlage
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB), welche dem Kunden mit der Offerte ausgehändigt werden, oder auf unserer Homepage ersichtlich sind, bilden zusammen mit den gesetzli-chen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (nachfolgend OR) die vertragliche Grundlage für die bestellten Malerarbeiten.


2. Malerarbeiten
Das Unternehmen gewährleistet die sorgfältige und fachgerechte Ausführung der Malerarbeiten nach dem aktuellen Stand der Technik in der Schweiz, welcher sich aus den relevanten technischen Normen und Empfehlungen sowie Merkblättern des SMGV ergibt.


3. Vergütung
Die Vergütung richtet sich nach der Vereinbarung gemäss Werkvertrag/ Offerte.
Das Unternehmen ist berechtigt, Akontorechnungen zu stellen.
Der Kunde bezahlt die mit Ablieferung der Malerarbeiten fällige Forderung innert 30 Tagen nach Rech-nungsstellung. Für Regiearbeiten gelten die vereinbarten Tarife gemäss Werkvertrag/ Offerte.


4. Prüfung der Malerarbeiten
Der Kunde prüft die Malerarbeiten umgehend nach deren Abschluss. Stellt er dabei Mängel fest, halten der Kunde und das Unternehmen (nachfolgend gemeinsam als "Parteien" bezeichnet) diese Mängel mit Vorteil schriftlich fest und vereinbaren gleichzeitig die Details über eine allfällige Nachbesserung (Um-fang und Frist). Der Kunde kann weitere Forderungen (Wandelung, Minderung oder Schadenersatz) nur geltend machen, wenn das Malergeschäft die Nachbesserung überhaupt nicht ausführt oder das Ergebnis trotz Nachbesserung nicht mangelfrei ist.
Prüft der Kunde die Malerarbeiten nicht umgehend nach deren Abschluss oder innert einer Frist
(7 Tage), so gelten die Malerarbeiten als mangelfrei genehmigt.


5. Unterhalt von Beschichtungen
Es ist Aufgabe des Kunden, sich um den Unterhalt bzw. die Instandhaltung des erstellten Werkes zu kümmern. Alle Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs-, Verschleiss- und Abbauprozessen. Daher kann das Unternehmen für Kreidungen, Farbtonveränderungen und Verschmutzungen insbeson-dere durch Algen oder Pilze auch keine Haftung übernehmen. Die erwähnten Prozesse sind je nach Standort und verwendeten Produkten unterschiedlich. Der Kunde muss diese mit regelmässigen Kon-trollen selbst überwachen oder durch Fachpersonen überwachen lassen.
Eine allfällig abgegebene Instandhaltungsanleitung gibt darüber detailliert Auskunft.


6. Haftung
Die Parteien haften grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen des Obligationenrechts. Die Haftung wird soweit gesetzlich zulässig, betragsmässig auf den Wert der vereinbarten Vergütung für die jeweiligen Leistungen beschränkt. Zudem ist die Haftung des Unternehmens für Mangelfolgeschäden und für entgangenen Gewinn ausgeschlossen.


7. Verjährung
Die Verjährungsfristen für Forderungen des Kunden aus Sachgewährleistungen (also für Forderungen aufgrund von mangelhaften Malerarbeiten) werden einheitlich auf zwei Jahre festgelegt.